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BGH·VI ZR 136/25·24.02.2026

Umsatzsteuer als Schaden bei A‑Modell-Instandsetzung anerkannt

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der haftpflichtversicherten Beklagten Ersatz der auf Instandsetzungsleistungen entfallenden Umsatzsteuer aus abgetretenem Recht. Streitgegenstand ist, ob diese Umsatzsteuer als Schaden der Eigentümerin (Bundesrepublik) i.S.v. §249 Abs.2 S.2 BGB gilt. Der BGH gab der Revision statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil die Umsatzsteuer als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt der Konzessionsnehmerin gegenüber der Bundesrepublik ersatzfähig ist; auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Forderungsinhabers kommt es nicht an.

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Klage auf Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 2.161,61 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der Instandsetzungspflicht im Rahmen eines Konzessionsvertrags steht der Entstehung eines Vermögensschadens beim Eigentümer nicht entgegen, wenn die Abtretung von Schadensersatzansprüchen als Gegenleistung vereinbart ist.

2

Umsatzsteuer, die für die Instandsetzung beschädigten Eigentums angefallen ist, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Teil des zu ersetzenden Schadens sein.

3

Für den Ersatz der auf abgetretenen Schadensersatzansprüchen entfallenden Umsatzsteuer ist es nicht entscheidend, ob der die Forderung geltend machende Anspruchsinhaber vorsteuerabzugsberechtigt ist; maßgeblich ist die wirtschaftliche Belastung des Geschädigten.

4

Die Instandsetzung durch die Konzessionsnehmerin ist als umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber der geschädigten Eigentümerin zu qualifizieren, und die abgetretenen Schadensersatzansprüche entsprechen dem hierfür im umsatzsteuerlichen Sinne geschuldeten Entgelt.

Relevante Normen
§ 249 Abs 2 S 2 BGB§ 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG§ 15 UStG§ 563 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 10. April 2025, Az: 6 S 96/24

vorgehend AG Köln, 30. April 2024, Az: 267 C 165/23

Leitsatz

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2024 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 20. Dezember 2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

2

Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) / O&M Vertrag" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag "O&M GmbH" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4).

3

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat.

4

Ende Oktober 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 13.510,08 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100/20/10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag.

5

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.161,61 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang des geforderten Umsatzsteuerbetrags nebst Prozesszinsen weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des Schreibens des BMF vom 30. März 2022 sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu.

9

1. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 7).

10

2. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77/25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17).

11

3. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77/25, juris Rn. 10; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene "Entgelt" (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77/25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24).

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4. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77/25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 26).

III.

13

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Seiters von Pentz Oehler

Rechtsbehelfsbelehrungvon PentzMüller
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