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BGH·VI ZR 126/23·11.03.2024

Anhörungsrüge: Ablehnung eines Notanwalts und Unzulässigkeit wegen Anwaltszwang

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und zugleich seine Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung durch einen BGH-Anwalt als unzulässig verworfen worden war. Der BGH weist die Rüge hinsichtlich der Notanwaltsbeiordnung als unbegründet zurück: Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das Vorbringen berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen für einen Notanwalt nicht gegeben sind. Soweit die Rüge die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft, wird sie als unzulässig verworfen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Begründung dem Anwaltszwang unterliegen; die Verwerfung erfolgt auf Kosten des Klägers.

Ausgang: Anhörungsrüge teilweise als unbegründet zurückgewiesen (Beiordnung Notanwalts) und teilweise als unzulässig verworfen (Nichtzulassungsbeschwerde wegen Anwaltszwang); Verwerfung auf Kosten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis genommen und die Entscheidung auf nachvollziehbarer Würdigung getragen hat.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt das Vorliegen besonderer, den Anwaltszwang ersetzender Umstände voraus; fehlen diese, ist ein Beiordnungsantrag zurückzuweisen.

3

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Partei übergangen hat; bloße Unzufriedenheit mit der Würdigung genügt nicht.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung unterliegen dem Anwaltszwang beim BGH; eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung einer derartigen, nicht anwaltlich erstatteten Beschwerde ist unzulässig.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Januar 2024, Az: VI ZR 126/23, Beschluss

vorgehend BGH, 7. November 2023, Az: VI ZR 126/23

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. März 2023, Az: 19 U 34/20

vorgehend LG Karlsruhe, 11. Februar 2020, Az: 4 O 134/12

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, ist allerdings - auch weiterhin - der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht vorliegen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit mit diesem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels fristgerechter Begründung durch einen BGH-Anwalt als unzulässig verworfen worden ist. Die Anhörungsrüge ist insoweit bereits unzulässig, da diese - anders als bei einer Anhörungsrüge gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 1 mwN) - ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. deren Begründung und insoweit anders als der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts dem Anwaltszwang unterliegt.

Seiters Oehler Müller Klein Böhm