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BGH·VI ZR 1244/20·13.10.2022

Anhörungsrüge gegen Senatsurteil: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 mit der Rüge, ihr Vorbringen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Streitgegenstand war, ob durch das Vorgehen des Gerichts Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der BGH wies die Rüge zurück und stellte fest, dass schriftliche und mündliche Ausführungen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen wurden. Eine ausdrückliche Bescheidung jedes Einzelpunkts ist nicht erforderlich und begründet keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 9.8.2022 als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

2

Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich bescheidet; eine solche Gesamtwürdigung genügt den Anforderungen des rechtlichen Gehörs.

3

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn aus dem Vorbringen ersichtlich wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

4

Wenn das Gericht schriftliche und mündliche Ausführungen einer Partei zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch wenn das Gericht zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. August 2022, Az: VI ZR 1244/20, Urteil

vorgehend OLG Köln, 27. August 2020, Az: I-15 U 309/19, Urteil

vorgehend LG Köln, 11. Dezember 2019, Az: 28 O 242/19, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 9. August 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

3

Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere ihr Vorbringen zu den Möglichkeiten der Klägerin, die Gäste-eigenschaft der Bewertenden zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sowie der Interessen der Bewertenden und der Beklagten hat der Senat die Rechtsansicht der Beklagten nicht geteilt.

SeitersOehlerLinder
von PentzKlein