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BGH·VI ZR 1146/20·06.07.2021

Umfang der deliktischen Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Deliktszinsen; Ersatz von Aufwendungen

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Zentral war, ob Deliktszinsen (§ 849 BGB) und Ersatz bestimmter Aufwendungen zu gewähren sind. Der BGH gab der Revision der Beklagten insoweit statt und verneinte sowohl den Anspruch auf Deliktszinsen als auch den Ersatz der beantragten Aufwendungen. Begründend führte das Gericht aus, das Fahrzeug sei in tatsächlicher Hinsicht nutzbar und die Kosten seien nicht vergeblich.

Ausgang: Revision der Beklagten insoweit stattgegeben; Anspruch auf Deliktszinsen und Ersatz der beantragten Aufwendungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB besteht nicht, wenn der Geschädigte als Gegenleistung eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Sache erhalten hat.

2

Im Rahmen deliktischer Haftung (§§ 826, 31 BGB) sind nur solche vergeblichen Aufwendungen ersatzfähig, die ohne den Erwerb der Sache nicht angefallen wären; gewöhnliche Erhaltungs- oder Nutzungsaufwendungen sind nicht erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt wurde.

3

Verzugszinsen setzen das Vorliegen von Schuldnerverzug voraus; ohne Nachweis eines solchen Verzugs sind Verzugszinsen nicht zuzusprechen.

4

Zur Bewertung von Ersatzansprüchen kann auf die Grundsätze der Rückabwicklung (§§ 346, 347 BGB) zurückgegriffen werden; notwendige Verwendungen sind ersatzfähig, nicht jedoch routinemäßige Instandhaltungs- oder Nutzungsaufwendungen.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 BGB§ 249 BGB§ 826 BGB§ 849 BGB§ Art 3 Nr 10 EGV 715/2007§ Art 5 Abs 1 EGV 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Juli 2020, Az: 6 U 109/18, Urteil

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. Juni 2018, Az: 12 O 166/17

Leitsatz

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Ersatz von Aufwendungen).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung

- von Zinsen in Höhe von 4 % vom 18. Juli 2013 bis zum 4. Februar 2018 aus dem Betrag von 12.038,37 € sowie

- eines Betrags von 1.075,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018

an den Kläger verurteilt worden ist. Die Klage wird auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2018 auch insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2013 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Pkw Passat 2,0 l TDI mit einer Laufleistung von 10.250 km zum Preis von 42.790 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet.

3

Mit Rechtsanwaltsschreiben forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 28. März 2017 zur Rückzahlung des Nettokaufpreises und zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 1.075,22 € auf.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.957,98 € nebst Verzugszinsen seit dem 18. Juli 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, Aufwendungen für das Fahrzeug in Höhe von 1.075,22 € nebst Prozesszinsen zu ersetzen, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18. Juli 2013 im Annahmeverzug befinde und ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.073,10 € freizustellen.

5

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.817,71 € nebst Verzugszinsen seit 29. März 2017 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, festgestellt, dass sich die Beklage im Annahmeverzug befinde und ausgesprochen, dass der Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.501,07 € freizustellen sei. Auf die beiderseitige Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Parteien die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.038,37 € nebst Deliktszinsen vom 18. Juli 2013 bis 4. Februar 2018 sowie Prozesszinsen seit dem 5. Februar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie weitere 1.075,22 € nebst Prozesszinsen seit 5. Februar 2018 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen hinsichtlich der vom Berufungsgericht zugesprochenen Deliktszinsen und der für ersatzfähig gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 1.075,22 € teilweise weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2020, 17762 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8

Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe den Kläger durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden des Klägers liege im Erwerb des Fahrzeugs, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte.

9

Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen vom 18. Juli 2013 bis zur Zustellung der Klage und danach einen Anspruch auf Prozesszinsen. Einen Anspruch auf Verzugszinsen habe der Kläger hingegen nicht, da die Voraussetzungen für den Eintritt des Schuldnerverzugs zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten. Der Kläger habe zudem Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewendeten Kosten für zwei Fahrzeuginspektionen, die Durchführung einer Hauptuntersuchung sowie den Erwerb einer Ersatzbatterie in Höhe von insgesamt 1.075,22 €. Ohne die schädigende Handlung der Beklagten hätte der Kläger - mangels Erwerbs des Fahrzeugs - keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden Aufwendungen auf das Fahrzeug tätigen müssen. Eine vergleichbare Wertung ergebe sich für eine Rückabwicklung gemäß § 346 BGB, bei der diese Kosten gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls als notwendige Verwendungen erstattungsfähig wären. Auf diesen Betrag stünden dem Kläger Prozesszinsen zu.

II.

10

Die Revision der Beklagten, die sich allein gegen die Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen und zum Ersatz von Aufwendungen richtet, hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, ZIP 2015, 2169 Rn. 12).

11

1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Kläger Deliktszinsen gemäß § 849 BGB auf einen Betrag von 12.038,37 € vom 18. Juli 2013 bis 4. Februar 2018 zugesprochen hat. Ein solcher Anspruch scheidet aus Rechtsgründen aus, da der Kläger als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.).

12

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.075,22 € für zwei Fahrzeuginspektionen, die Durchführung einer Hauptuntersuchung und den Erwerb einer Ersatzbatterie zu. Aufwendungen der hier fraglichen Art sind unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht ersatzfähig. Da der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 24).

III.

13

Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Klage nach letzterem, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abweisungsreif ist, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

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