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BGH·VI ZR 114/21·26.06.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und ob der Beschluss näher zu begründen war. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung: das Vorbringen wurde geprüft, eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich. Der Senat durfte nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf ausführliche Gründe verzichten.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Senatsbeschluss vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen; Vorbringen bereits geprüft, keine Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist verpflichtet, die Parteivorträge zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es muss nicht jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich und gesondert bescheiden.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn die Rüge substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

3

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine ausführliche Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde verzichten, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

4

Die Prüfung, dass ein vorgetragenes Rechtsmittelvorbringen nicht durchgreifend ist, ersetzt die Notwendigkeit einer gesonderten, detaillierten Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Einwand nicht.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: VI ZR 114/21

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. März 2021, Az: I-3 U 29/17

vorgehend LG Duisburg, 2. Juni 2017, Az: 10 O 106/16

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

SeitersOehlerLinder
von PentzAllgayer