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BGH·VI ZR 1074/20·10.07.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtliches GehörAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Senat stellte fest, dass er die Ausführungen der Beklagten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die auf ein Einverständnis Dritter mit den streitgegenständlichen Äußerungen schließen ließen. Da das Berufungsgericht den Vortrag unterstellt hatte, bestand keine Verpflichtung zur Vernehmung des angebotenen Zeugen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; keine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen oder nicht gewürdigt hat.

3

Ein Gericht muss keinen Zeugen vernehmen, wenn es das vom Beteiligten behauptete Vorbringen bereits unterstellt und für die Entscheidung ausreichend berücksichtigt hat.

4

Die bloße Behauptung, es sei keine Vertraulichkeitsabrede getroffen worden, begründet für sich allein nicht den Schluss auf ein Einverständnis Dritter; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: VI ZR 1074/20

vorgehend OLG Köln, 23. Juli 2020, Az: 15 U 280/19

vorgehend LG Köln, 6. November 2019, Az: 28 O 120/19

nachgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: VI ZR 1074/20, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beklagte hat dort - anders als die Beklagte im Verfahren VI ZR 338/21 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 50) - keinen in den Instanzen gehaltenen Vortrag aufgezeigt, der auf ein Einverständnis der Familie des Klägers mit den Äußerungen des Bischofs gegenüber der Presse schließen ließe. Ein solches Einverständnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, mit dem Bischof sei keine Vertraulichkeitsabrede geschlossen worden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unterstellt; schon deshalb musste das Berufungsgericht den zum Beweis dieser Behauptung angebotenen Zeugen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vernehmen.

SeitersMüllerLinder
von PentzAllgayer