Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2022, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung: Das Vorbringen sei geprüft und als nicht durchgreifend erachtet; eine ausdrückliche Bescheidung jedes Einzelpunkts sei nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine Pflicht, jeden Einzelpunkt des Vorbringens ausdrücklich zu bescheiden.
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn aus dem Vorbringen hervorgeht, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; bloße Einwendungen ohne hinreichende Substanz begründen keine Gehörsverletzung.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine Begründung seines Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde verzichten, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Eine zurückweisende Entscheidung verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn das Gericht das Vorbringen in der Sache geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat; die Zurückweisung kann mit Kostenfolge getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. August 2022, Az: VI ZR 105/21
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 19. März 2021, Az: 17 U 142/20, Urteil
vorgehend LG Kiel, 25. September 2020, Az: 4 O 401/19
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. August 2022 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
| Seiters | Oehler | Böhm | |||
| von Pentz | Klein |