Wiedereinsetzung nicht für nachträgliche Ergänzung der Rechtsmittelbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der fristgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes zu Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) Nr. 715/2007 und Richtlinie 2007/46. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil §§ 233 ff. ZPO nicht zur nachträglichen inhaltlichen Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung dienen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; von näherer Begründung wird abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO wird nicht gewährt, um eine bereits fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegründung nachträglich inhaltlich zu ergänzen.
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; fehlt ein solcher Anlass, ist die Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Vorlagegründe kann das Revisionsgericht von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Juni 2020, Az: 12 U 230/19
vorgehend LG Darmstadt, 27. Juni 2019, Az: 27 O 100/18
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der fristgerechten Erhebung der Rüge eines Zulassungsgrundes betreffend Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46 wird als unzulässig verworfen, da Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung gewährt werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. September und 7. November 2022 - VIa ZR 765/21, juris und 737/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in Darmstadt vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm