Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter: Befangenheitsvorwurf zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte am 18. April 2024 ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter wegen dessen Mitwirkung an vorherigen Entscheidungen. Zentrales Rechtsproblem war, ob diese Mitwirkung die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO begründet. Der BGH hielt das Gesuch für unbegründet und wandte ein, dass die bloße Zurückweisung von Rechtsbehelfen keine Rechtsgrundlage für Misstrauen liefert. Eine dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO war nicht erforderlich, weil sie keinen weiteren Aufklärungsbeitrag geleistet hätte.
Ausgang: Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter wird als unbegründet verworfen; keine Besorgnis der Befangenheit erkennbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO bedarf es konkreter Tatsachen, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen; bloße Mitwirkung an der Zurückweisung früherer Rechtsbehelfe reicht hierfür nicht aus.
Die Rüge der Besorgnis der Befangenheit muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; pauschale Behauptungen oder Meinungsverschiedenheiten gegenüber gerichtlichen Entscheidungen genügen nicht.
Die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO ist entbehrlich, wenn die vorgebrachten Umstände bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für Befangenheit ergeben und eine dienstliche Erklärung voraussichtlich keine weitere Klärung bringen kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 16. Oktober 2023, Az: 12 W 380/23
vorgehend LG Leipzig, 9. Juni 2023, Az: 2 T 188/23
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. März 2024 gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 22. Februar 2024 mit Beschluss vom 8. April 2024 unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, begründet entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7).
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbeschluss vom 8. April 2024 schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
| von Pentz | Klein | Linder | |||
| Oehler | Böhm |