Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter wegen fehlender Befangenheitsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Seiters; das Ablehnungsgesuch wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO vorliegt und das Vorbringen des Klägers, es sei ignoriert worden, hierfür nicht ausreicht. Eine dienstliche Äußerung war nicht erforderlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Seiters zurückgewiesen; kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rüge, vorgetragenes Rechtsmittelvorbringen sei vom Vorsitzenden Richter nicht berücksichtigt worden, begründet nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; Prozesshandlungen zur Einleitung und Führung des Verfahrens können nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte wirksam vorgenommen werden (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Der Beizug eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist; ist das Rechtsmittel nicht statthaft, besteht kein Anspruch auf Beiziehung.
Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO kann entbehrlich sein, wenn sie zur Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. August 2022, Az: 15 S 3685/21
vorgehend AG Nürnberg, 16. April 2021, Az: 21 C 2459/20
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 2022 (15 S 3685/21) nicht statthaft ist.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
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