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BGH·VI ZB 62/22·29.09.2022

Verworfene Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit und Formmängeln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob beim BGH eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des LG Lübeck. Der BGH verwarf die Eingabe als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung nicht statthaft war und das richtige Rechtsmittel die sofortige Beschwerde innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gewesen wäre. Zudem fehlte die Einreichung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Der BGH betont, dass er außerhalb statthafter Rechtsmittel nicht in der Sache prüfen oder Rechtsauskünfte erteilen darf.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und nicht formgerecht (Frist/Anwaltsvertretung fehlten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich statthaft macht; gegen Entscheidungen, für die ein anderes Rechtsmittel vorgesehen ist, ist sie unzulässig.

2

In einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Instanzenzug beschränkt sein; eine Rechtsbeschwerde ist insoweit ausgeschlossen, wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO).

3

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Notfrist (zwei Wochen) einzulegen; die Frist ist zu beachten und das Rechtsmittel ist durch den vorgeschriebenen Vertreter (Rechtsanwalt) einzureichen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt, außerhalb statthafter Rechtsmittel Entscheidungen materiell zu überprüfen oder Rechtsauskünfte zu erteilen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 22. Juli 2022, Az: 10 O 165/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde (Eingabe wegen Formfehler) wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2022 - 10 O 165/22 - wendet, ist die genannte Verfügung nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel anfechtbar. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Überprüfung einer Entscheidung außerhalb eines statthaften Rechtsmittels befugt. Er darf nur in den Fällen tätig werden, die das Gesetz ausdrücklich seiner Zuständigkeit unterworfen hat. Als Organ der Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof auch nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonst zu einer Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zur Unterlassung (Abhilfebeschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichterin) vom 22. Juli 2022 - 10 O 165/22) wendet, ist eine Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch könnte diese vom Landgericht in einem erstinstanzlichen Verfahren zugelassen werden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem wäre eine Rechtsbeschwerde bereits wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses und dem Schreiben des Landgerichts Lübeck vom 15. August 2022 ergibt, ist gegen diesen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, welche innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Landgericht Lübeck oder Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt einzulegen gewesen wäre. Da die Zustellung des Beschlusses vom 22. Juli 2022 am 30. Juli 2022 erfolgte, ist diese Frist abgelaufen.

Zudem ist die Rechtsbeschwerde auch unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Seiters Oehler Müller Klein Böhm