Themis
Anmelden
BGH·VI ZB 61/24·24.03.2026

Beschwer bei eidesstattlicher Versicherung zur DSGVO-Auskunft: Bemessung nach Interesse

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung ein, die sich gegen die Abweisung seiner Widerklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft richtete. Das Landgericht hatte die Berufung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der BGH bestätigte, dass für die Beschwer maßgeblich das (wirtschaftliche) Interesse am Versicherungsbegehren ist, das regelmäßig nur als Bruchteil eines etwaigen Hauptanspruchs anzusetzen ist. Da hier kein wirtschaftlicher Hauptanspruch dargetan war und nur ein Informations- bzw. Persönlichkeitsrechtsinteresse verfolgt wurde, war die Beschwer mit 500 € ermessensfehlerfrei bemessen; die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung mangels Erreichens der Mindestbeschwer als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Beschwer des unterlegenen Antragstellers bei einem Begehren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist sein (wirtschaftliches) Interesse an der Versicherung.

2

Dient die eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft – wie das Auskunftsbegehren – der Vorbereitung der Durchsetzung eines Hauptanspruchs, kann das Interesse regelmäßig als Bruchteil des Hauptanspruchs bewertet werden.

3

Bei der Bewertung des Interesses ist zu berücksichtigen, ob ein wirtschaftlich werthaltiger Hauptanspruch, dessen Durchsetzung vorbereitet werden soll, überhaupt in Betracht kommt; fehlt es daran, ist das Interesse regelmäßig geringer zu bemessen.

4

Die Bemessung der Beschwer nach §§ 2, 3 ZPO steht im Ermessen des Berufungsgerichts und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob Ermessensgrenzen überschritten oder Zweck der Ermächtigung verfehlt wurden.

5

Die Aussage, die Beschwer bei einem Versicherungsbegehren sei nach denselben Grundsätzen wie im Auskunftsverfahren zu bemessen, bedeutet nicht, dass beide Werte regelmäßig identisch festzusetzen sind.

Relevante Normen
§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 12. Juni 2024, Az: 20 S 8003/23

vorgehend AG München, 25. Mai 2023, Az: 122 C 9472/22

Leitsatz

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte nimmt die Klägerin, die mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei vom Beklagten erworbene Bücher geltend gemacht hat, widerklagend auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat die Klägerin durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt, "auf ihr Anerkenntnis hin dem Beklagten Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Beklagten bezogenen Daten einschließlich deren Herkunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen".

3

Mit Schlussurteil hat das Amtsgericht die "Widerklage abgewiesen". Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert habe, handele es sich um eine klageerweiternde Stufenklage. Trotz fehlender Antragstellung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung könne eine Sachentscheidung aufgrund des im Termin vom 17. November 2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Beklagten ergehen. Der Beklagte habe gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestände, dass die Auskunft der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Einen begründeten Verdacht habe der Beklagte nicht dargetan.

4

Die gegen die Abweisung der Widerklage im Schlussurteil gerichtete, vom Amtsgericht nicht zugelassene Berufung hat das Landgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Landgericht hat ausgeführt, entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werde die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht und die Berufung sei auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig. Es bemesse die Beschwer des Beklagten auf 500 €. Der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt sei in der Regel geringer anzusetzen als der Wert der Auskunftsklage. Entscheidend sei das Interesse des Beklagten an der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung. Es gehe dem Berufungskläger um ein reines Informationsinteresse und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Jedenfalls fehle es an Vortrag, mit der Datenauskunftsklage würden wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Kläger befürchte, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt würden oder dass seine Daten mit den Daten anderer Namensträger aufgrund Namensgleichheit vermengt würden. Da im Berufungsverfahren nicht die Auskunftsklage selbst, sondern nur die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die Auskunftserteilung streitgegenständlich sei, sei für die Beschwerdesumme nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Dieser sei bei 50 % mit 500 € zu bemessen.

7

2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

8

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

9

aa) Hiernach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 8 mwN; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung kann zwar auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21 mwN). Diese Bemessung steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21; vom 23. Mai 2023 - VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 11; jeweils mwN).

10

bb) Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.

11

(1) Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10). Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Denn der wirtschaftliche Zweck eines Auskunftsverlangens und regelmäßig auch des Begehrens, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Hauptleistung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89, juris Rn. 14 [zum Auskunftsanspruch]; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10; vom 7. Dezember 2021 - II ZR 124/20, juris Rn. 2 [zum Auskunftsanspruch]). Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 mwN).

12

(2) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Klägerin ermessensfehlerfrei mit 500 € bewertet.

13

Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Klägerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Beklagte hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Klägerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Klägerin - von welcher er zwei Bücher gekauft hat - zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden.

14

Danach ist die Bemessung des Interesses des Beklagten an der Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft - und damit seiner Beschwer - mit 500 € nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 7, 13; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 22/24, juris Rn. 6, 12 [jeweils zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung mit 500 €]).

15

b) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

16

aa) Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45, juris Rn. 8; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 13).

17

bb) Die Rechtsbeschwerde meint, der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsmittelstreitwerte des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung im Regelfall nach denselben Grundsätzen zu bemessen seien, und zwar nicht nur, wenn der Beklagte Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einlege, sondern auch, wenn sich der Kläger mit der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wende. In Abweichung dazu sei das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass bei der Stufenklage der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt in der Regel geringer anzusetzen sei als der Wert der Auskunftsklage. Für die Beschwerdesumme sei nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Das Berufungsgericht habe damit den Rechtssatz des Bundesgerichtshofs umgekehrt.

18

cc) Daraus ergibt sich keine Divergenz.

19

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) ausgeführt, dass der Anspruch auf Auskunft seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus beziehe, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden solle. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens bestehe im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich seien. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lasse es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Dies gelte auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung beziehe.

20

Zunächst beziehen sich diese Erwägungen auf Auskunftsansprüche und eidesstattliche Versicherungen, die der Durchsetzung eines Hauptanspruchs mit einem wirtschaftlichen Wert dienen. Weiter ist zwar ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Werte in der Regel identisch zu bemessen sind. Vielmehr hat diese Bemessung nur nach denselben Grundsätzen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 14 f., 19; siehe weiter BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - III ZB 16/91, juris Rn. 4). Sie kann aber zu unterschiedlichen Werten führen.

21

Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat im Ausgangspunkt auf das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgestellt und dabei berücksichtigt, dass es dem Beklagten um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geht und es jedenfalls an Vortrag zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen fehlt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - und damit dessen Beschwer - geringer bemessen hat als das von ihm ersichtlich höher bewertete Interesse an der Auskunftserteilung (vgl. hierzu auch BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 254 Rn. 32.2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 254 Rn. 40; jeweils mwN).

SeitersMüllerAllgayer
OehlerKlein