PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt – Rechtsbeschwerde nicht statthaft bzw. aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Görlitz wurde abgelehnt, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat und teilweise rechtlich nicht statthaft ist. Das Gericht stellte fest, dass eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von PKH ohne gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Zulassung gemäß § 574 Abs.1 ZPO nicht gegeben ist. Zudem sind Rechtsbeschwerden im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Begrenzung des Instanzenzugs ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgelehnt; Rechtsmittel entweder nicht statthaft oder ohne Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass das beabsichtigte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese Aussicht, ist die Gewährung von PKH zu versagen.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen oder vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss nach § 574 Abs.1 ZPO zugelassen worden ist.
Rechtsbeschwerden sind in einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Begrenzung des Instanzenzugs nach § 574 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs.2 ZPO ausgeschlossen; dies schließt auch die Rüge der Unzulässigkeit der Berufung ein.
Eine fehlerhafte oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss begründet nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft und kann eine fehlende gesetzliche Beschwerdemöglichkeit nicht ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 14. Juli 2022, Az: 2 S 25/22
vorgehend AG Görlitz, 22. April 2022, Az: 4 C 31/22 EV
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Juli 2022 wird abgelehnt, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, bereits nicht statthaft, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).
Eine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb unzulässig, weil Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen sind (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83, juris und vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Hieran ändert auch die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss nichts. Hierin liegt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Abgesehen davon wäre eine Zulassung durch die Vorinstanz auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13, NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm