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BGH·VI ZB 50/10·15.03.2011

Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung in Übergangsfällen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Das Kammergericht rechnete die vorprozessuale Geschäftsgebühr hälftig an und kürzte den Betrag. Der BGH hob diesen Beschluss auf und entschied, dass §15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist und die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zwischen den Prozessparteien ohne Bedeutung ist. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers stattgegeben; sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 15a RVG ist auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden; die berechtigte Prozesspartei kann die Erstattung der ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG verlangen.

2

Die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung für die Höhe der zu erstattenden gesetzlichen Gebühren.

3

Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zwingend hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, soweit § 15a RVG die Erstattung der Verfahrensgebühr begründet.

4

Ist in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen und die Sache zur Endentscheidung reif, entscheidet das Berufungsgericht selbst über die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 5 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15a RVG§ Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV vom 30.07.2009§ Nr 3100 RVG-VV§ 60 Abs. 1 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 12. August 2010, Az: 2 W 204/09, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 28. August 2009, Az: 27 O 549/09, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 499,68 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten vorprozessual und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.023,16 € festgesetzt. Dabei hat es die unstreitig entstandene vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht in Anrechnung gebracht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts geändert und die zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf 523,48 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

2

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers sei vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden. Bei § 15a RVG handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers.

3

2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller gemäß § 15a RVG die Erstattung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann.

4

§ 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8; vom 4. November 2010 - VI ZB 86/09, juris; vom 16. November 2010 - VI ZR 47/10, juris; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rpfleger 2001, 48 Rn. 9 f.; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, juris). Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

5

3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist demnach zurückzuweisen. Insoweit entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst, da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sie zur Endentscheidung reif ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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