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BGH·VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23·18.04.2023

Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen Vorsitzenden Richter wegen fehlender Befangenheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH wies die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Seiters zurück. Er befand, dass kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO vorliegt; die bloße Behauptung, Vorbringen sei ignoriert worden, rechtfertigt kein Misstrauen. Ferner gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), eine Beiordnung eines Notanwalts war nicht erforderlich, da die Rechtsbeschwerden nicht statthaft waren. Die Einholung dienstlicher Äußerungen nach § 44 Abs. 3 ZPO war entbehrlich.

Ausgang: Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Seiters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt einen konkreten, das Vertrauen in die Unparteilichkeit erheblich beeinträchtigenden Grund voraus; bloße Rügen, dass Vorbringen übergangen worden sei, genügen nicht.

2

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO; prozessuale Handlungen können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

3

Eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist; fehlt die Statthaftigkeit, besteht kein Beiordnungsanspruch.

4

Die Einholung dienstlicher Äußerungen gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ist entbehrlich, wenn sie zur weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände nichts beitragen kann.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 44 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Juni 2022, Az: 15 T 3016/22

vorgehend AG Nürnberg, 11. April 2022, Az: 13 C 5915/21

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerden beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2022 (15 S 3605/22) und vom 23. Juni 2022 (15 T 3015/22 und 15 T 3016/22) nicht statthaft sind.

2

Der Einholung dienstlicher Äußerungen des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

von PentzAllgayerLinder
OehlerBöhm