Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf der Unfallmanipulation: Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts bei streitgenössischer Nebenintervention
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines eigenen Anwalts, obwohl ihr Haftpflichtversicherer als Streithelfer auftritt und dessen Anwalt zugleich für die Klageabwehr vorgeht. Das Berufungsgericht lehnte PKH wegen Mutwilligkeit nach §114 ZPO ab. Der BGH hob dies auf und entschied, dass die bloße streitgenössische Nebenintervention der vertretenen Partei die Bewilligung von PKH für eigene Vertretung nicht generell ausschließt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts bewilligt; Beschluss des Kammergerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts ist nicht mutwillig i.S.v. §114 Satz 1 ZPO allein deshalb, weil ein Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter die Klageabwehr beantragt.
Die streitgenössische Nebenintervention einer anwaltlich vertretenen Partei genügt nicht automatisch dem individuellen Interesse der beigetretenen Partei an eigener prozessualer Vertretung.
Bei der Prüfung von Mutwilligkeit nach §114 ZPO ist zu berücksichtigen, ob die beigetretene Partei wegen eigener Verteidigungsinteressen (z.B. Vorwurf schwerwiegender Vorwürfe) ein berechtigtes Bedürfnis an selbstständiger anwaltlicher Vertretung hat.
Die Entscheidung bestätigt, dass bei Prozesskostenhilfeentscheidungen zur Beiordnung eines Anwalts die persönliche Lage und die Verteidigungsinteressen des Antragstellers eigenständig zu würdigen sind, ohne sie pauschal der Vertretung durch den Streithelfer zuzuordnen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 17. April 2008, Az: 12 U 9/08, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 10. Dezember 2007, Az: 59 O 83/07
Tenor
Der Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben.
Der Beklagten zu 2 wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kläger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schäden jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation; außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat sich für die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollmächtigter gemeldet und sowohl für die von ihm vertretene Partei als auch zugleich im Wege der Nebenintervention für die Beklagte zu 2 Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt H. H. R. gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und einen Prozesskostenhilfeantrag für seine Partei gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil angesichts der "streitgenössischen Nebenintervention" durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklagten zu 2 an der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hinreichend Genüge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, für die sie ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - z.V.b.), handelt ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat. Hierauf wird verwiesen.
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