Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Vorsitzenden Richter wegen angeblicher Ignorierung von Vorbringen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Ablehnung des Vorsitzenden Richters mit der Behauptung, Vorbringen seines Rechtsbeschwerdeschriftsatzes und weitere Anträge seien ignoriert worden. Der BGH wies das Gesuch, seine Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass dies keinen Befangenheitsgrund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO darstellt und verwies auf den Anwaltszwang in Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 78 ZPO). Eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war nicht erforderlich, da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft war.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Allein die Behauptung, ein Richter habe Vorbringen in einem Rechtsbeschwerdeschriftsatz oder gestellte Anträge ignoriert, begründet keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO; prozessuale Handlungen können daher wirksam nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vorgenommen werden.
Ein Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist; fehlt die Statthaftigkeit, entfällt die Pflicht zur Beiordnung.
Die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO kann entfallen, wenn sie zur Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. Juni 2022, Az: 15 T 3066/22
vorgehend AG Nürnberg, 13. Dezember 2021, Az: 21 C 2459/20
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 2022 (15 T 3066/22) nicht statthaft ist.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
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