Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme wegen Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm nach Ausgleich der Forderung durch die Haftpflichtversicherung die Klage zurück und begehrte die Auferlegung der Kosten auf den Beklagten. Das LG hatte die Kosten der Klägerin auferlegt; der BGH hob diese Entscheidung auf, weil der Einzelrichter unzuständig war und wegen grundsätzlicher Fragen der Kostenverteilung nach Rechtshängigkeit neu zu entscheiden ist. Der Senat stellt klar, dass § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Erledigung nach Rechtshängigkeit ausscheidet und eine Klagerücknahme nicht in eine Erledigungserklärung umzudeuten ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde stattgegeben; angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn das erledigende Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt; die klagende Partei kann in diesem Fall durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung herbeiführen.
Eine ausdrückliche Klagerücknahme ist nicht als Erledigungserklärung auszulegen oder in eine solche umzugestalten.
Erklärt ein Richter die Sache für von grundsätzlicher Bedeutung, so darf der Einzelrichter nicht selbst entscheiden; das Verfahren ist der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen, andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vor.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an eine durch einen Einzelrichter ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 2. Mai 2013, Az: 3 T 45/13
vorgehend AG Rotenburg (Wümme), 13. März 2013, Az: 8 C 728/12
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 531,18 €
Gründe
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellt worden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat die Klagforderung am 30. Januar 2013 ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718; vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 mwN; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof über die Zulassungsfrage bereits entschieden hat. Danach scheidet eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; so auch OLG Rostock, OLGR 2008, 263, 265; KG, MDR 2009, 765; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 52; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 129 Rn. 38; Knöringer, JuS 2010, 569, 575; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn. 13b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn. 38; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 17 aE; aA: Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR 2005, 92 f.). Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 10 f.).
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
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