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BGH·VI ZA 27/11·10.01.2012

Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Ende der Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt ist, ob ein nicht bundeseinheitlicher Feiertag die Rechtsmittelfrist verlängert. Der BGH entscheidet, dass eine Fristverlängerung nur eintritt, wenn der betreffende Tag am Ort der Einlegung gesetzlicher Feiertag ist; dies gilt auch für PKH-Gesuche. Mangels Feiertagswirkung in Karlsruhe war der Antrag verspätet und wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, weil verspätet (kein gesetzlicher Feiertag am Sitz des BGH).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird durch einen allgemeinen Feiertag nur dann hinausgeschoben, wenn dieser Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist.

2

Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Feiertagsverhältnisse am Sitz des zuständigen Gerichts maßgeblich.

3

Auf Prozesskostenhilfegesuche, die innerhalb der Frist für das beabsichtigte Rechtsmittel einzureichen sind, findet dieselbe ortsbezogene Wirkung von Feiertagen Anwendung.

4

Verfassungsrechtliche Einwände gegen die landesrechtliche Einordnung eines nicht bundeseinheitlichen Feiertags begründen nicht ohne Weiteres eine Nachsicht bei Fristversäumnissen.

Relevante Normen
§ 114 S 1 ZPO§ 544 Abs 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ Art. 1 Bayrisches Feiertagsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. Juni 2011, Az: 1 U 2414/10

vorgehend LG München II, 1. Dezember 2009, Az: 1 MO 1165/08

Leitsatz

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG, MDR 1995, 955; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; BayVGH München, NJW 1997, 2130; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 13 C 112/10, juris Rn. 1; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rn. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, aaO; OVG Münster, aaO, Rn. 5).

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