Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Ablehnung mehrerer Richter nach Zurückweisung seiner Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts. Das Gericht prüft, ob die vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit objektiv begründet ist. Eine parteiungünstige Rechtsauffassung allein rechtfertigt Befangenheit nur bei grober Fehlerhaftigkeit. Mangels solcher Anhaltspunkte war die Ablehnung unbegründet und dienstliche Äußerungen entbehrlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit gegen mehrere Richter als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ablehnung eines Richters nach § 42 Abs. 2 ZPO sind objektive Gründe erforderlich, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Maßgeblich ist die Sicht einer verständigen Prozesspartei; es müssen berechtigte Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit entstehen.
Eine bloß parteiungünstige Rechtsauffassung begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit; sie muss so grob fehlerhaft sein, dass bei vernünftiger Betrachtung der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht.
Die Einholung dienstlicher Äußerungen nach § 44 Abs. 3 ZPO ist entbehrlich, wenn die geltend gemachten Umstände bereits nicht geeignet sind, Besorgnis der Befangenheit zu begründen oder die Äußerungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen würden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 18. Mai 2021, Az: Gö 7 S 4/21
vorgehend AG Schwäbisch Hall, 11. Februar 2021, Az: 1 C 235/20
nachgehend BGH, 20. Dezember 2021, Az: VI ZA 22/21, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Anträge offensichtlich nur mit dem Ziel, den Berufskollegen Rückendeckung zu halten, zu Unrecht abgelehnt, was offensichtlich gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness verstoße. Auf diese Weise unterstützten die abgelehnten Richter eine der mittelalterlichen Hexenjagd und der mittelalterlichen Inquisition gleichartige Vorgehensweise.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 19. Juli 2021 offensichtlich nicht gegeben.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
| von Pentz | Allgayer | Herr | |||
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