Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 542 Abs. 2 ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Erinnerung bzw. Rechtsbeschwerde für unzulässig gehalten wurde. Er rügte insbesondere, das Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO sei übergangen worden. Der Senat hat das Vorbringen berücksichtigt, jedoch dessen Rechtsfolgen nicht geteilt und die Gehörsrüge zurückgewiesen. Ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist ohne Belang, weil eine gesetzliche Ausschließung der dritten Instanz nicht durch eine Zulassung aufgehoben wird.
Ausgang: Gehörsrüge zurückgewiesen; Vorbringen berücksichtigt, abweichende Rechtsauffassung des Senats entschieden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist zurückzuweisen, wenn das als übergangen gerügte Vorbringen vom Gericht tatsächlich in die Entscheidung einbezogen, aber anders gewürdigt worden ist.
Die Gehörsrüge verlangt den Nachweis, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt ließ; bloße Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Bewertung genügen nicht.
Die Zulassung eines Rechtsmittels durch eine Vorinstanz vermag eine gesetzlich vorgesehene Ausschließung der Anrufung der dritten Instanz nicht zu durchbrechen.
Bei Rügen zur Entstehungsgeschichte einer Norm ist entscheidend, ob das Gericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung eingestellt hat, nicht ob der Vortrag im Ergebnis geteilt wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. September 2022, Az: VI ZA 19/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 7. Juli 2022, Az: 10 U 54/19, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 30. April 2019, Az: 37 O 269/18
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.
Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm