Wohnungseigentum: Ausgleichszahlung bei Sondernutzungsrecht eines Eigentümers nach Umbaumaßnahme
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Ausgleichszahlungen wegen Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts nach Umbauten. Streitfrage war, ob § 10 Abs. 2 S. 3 WEG eine Ausgleichszahlung erfordern kann. Der BGH hielt die Frage für hier nicht entscheidungserheblich und wies die Beschwerde zurück, da die Beklagten über die Abweichung informiert waren und ihre Zustimmung nicht von einer Zahlung abhängig machten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzlichen Fragen (§ 543 Abs. 2 ZPO) und kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, da Zustimmung ohne Zahlungsvorbehalt vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat hat offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG bei Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts eine Ausgleichszahlung erforderlich macht.
Wenn betroffene Wohnungseigentümer über eine von der Teilungserklärung abweichende tatsächliche Bauausführung informiert sind und dieser zustimmen, ohne ihre Zustimmung an eine Ausgleichszahlung zu knüpfen, begründet dies keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Die unterlassene Bedingung einer Zustimmung durch Forderung einer Ausgleichszahlung kann nachträglich keinen Ausgleichsanspruch begründen, soweit keine weiteren rechtserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Die Nichtzulassung der Revision kann nach § 543 Abs. 2 ZPO bestätigt werden, wenn keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und die Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 8. März 2016, Az: 6 U 23/15, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2014, Az: 2-24 O 265/13
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.
Gründe
Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen worden ist (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht.
| Stresemann | Weinland | Hamdorf | |||
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