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BGH·V ZR 9/16·25.08.2016

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bei Klage auf Grundstücksherausgabe

ZivilrechtSachenrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Streitwertfestsetzung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Herausgabeverfahren gegen die Beklagten an. Der Senat bestätigte den Gegenstandswert von 45.249,90 € und wies die Gegenvorstellung zurück. Maßgeblich sei für die Herausgabe der Verkehrswert des Grundstücks und für die Geldforderung der Betrag, um den der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen war. Vage Angaben zu Aufwendungen begründeten keinen höheren Verkehrswert.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Gegenstandswert 45.249,90 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren richtet sich der Gegenstandswert bei einer Herausgabeklage nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO).

2

Für den Zahlungsbetrag im Rechtsmittelverfahren ist der Betrag maßgeblich, mit dem die Partei im Berufungsverfahren unterlegen ist; dieser ist als Teil des Streitwerts zu berücksichtigen.

3

Bei synallagmatischen Vertragstatbeständen besteht die Vermutung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung; der gezahlte Kaufpreis kann daher als Anhaltspunkt für den Verkehrswert herangezogen werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abweichung vorgetragen werden.

4

Behauptete Aufwendungen führen nur dann zu einer Erhöhung des Verkehrswerts, wenn sie substantiiert und konkretisiert vorgetragen und auf ihre werterhöhende Wirkung dargelegt werden; bloße Angaben über Materialaufwendungen sind hierfür nicht ausreichend.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 47 Abs 3 GKG§ 48 Abs 1 GKG§ 6 ZPO§ 985 BGB§ 47 Abs. 3 GKG§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 17. Dezember 2015, Az: 9 U 1121/15

vorgehend LG Dresden, 19. Juni 2015, Az: 5 O 2853/11

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der an die Beklagten ein bebautes Grundstück für 45.000 € veräußert hatte, klagte auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie auf Zahlung von 1.002,79 €. Die Klage hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nur in Höhe von 752,89 € Erfolg.

2

Den von dem Landgericht mit 46.002,79 € bezifferten Streitwert hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Klägervertreters auf 151.002,79 € festgesetzt.

3

Der Senat hat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Kläger gegen das Berufungsurteil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auf 45.249,90 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 150.249,90 € festzusetzen.

II.

4

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf einen Betrag von 150.249,90 € zu ändern. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich hinsichtlich der verlangten Grundstücksherausgabe nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsbetrages nach dem Betrag, mit dem der Kläger in dem Berufungsverfahren unterlegen war (249,90 €).

5

Da bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung besteht, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24), hat der Senat den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem gezahlten Kaufpreis mit 45.000 € bemessen. Das - von dem Kläger bestrittene - erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, sie hätten „ca. 60.000 € Materialaufwendungen in dem Objekt verbaut“, wodurch „Wertsteigerungen und -Aufwendungen in einer Höhe von 105.000 €“ erfolgt sein dürften, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines 45.000 € überschreitenden Verkehrswertes des Grundstücks dar. Die Beklagten haben nicht näher präzisiert, worin die behaupteten „Materialaufwendungen“ bestehen. Da ein Materialeinbau nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks verbunden sind, lässt das Vorbringen der Beklagten keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich ihre Maßnahmen tatsächlich werterhöhend ausgewirkt haben.

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