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BGH·V ZR 85/24·07.10.2024

Verwerfung von Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge; Beiordnung Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin der Beklagten beantragte die Ablehnung des gesamten V. Zivilsenats, erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9.9.2024 und stellte erneut den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Der BGH verwirft das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil ein Ablehnungsgesuch nur gegen einzelne Richter nach § 42 ZPO gerichtet werden kann. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO genügt nicht den Anforderungen an die substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da das Verfahren mit der Verwerfung abgeschlossen ist.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen gesamten Senat und Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig, wenn es sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richtet; die Ablehnung kann nur gegen einen einzelnen Richter gerichtet werden.

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt einen substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben haben soll; bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens genügt nicht.

3

Ein erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts kann unzulässig sein, wenn das Verfahren durch Verwerfung der Beschwerde und der Anhörungsrüge als abgeschlossen gilt.

4

Die Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten bleibt trotz Mandatsniederlegung gemäß § 87 ZPO bestehen; eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum nach § 319 ZPO ist nur bei Veranlassung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 319 ZPO§ 87 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. September 2024, Az: V ZR 85/24

vorgehend LG München I, 26. März 2024, Az: 1 S 11507/23 WEG

vorgehend AG München, 6. Juli 2023, Az: 1294 C 12754/22 WEG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten hinsichtlich „des V. Zivilsenats“ sowie die gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024 gerichtete Anhörungsrüge werden jeweils als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch der Streithelferin der Beklagten, mit dem pauschal eine „Befangenheit des V. Zivilsenats“ geltend gemacht wird, ist eindeutig unzulässig, weil es sich gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2024 - V ZR 16/24, juris Rn. 3 mwN). Diese Entscheidung kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 3 f.).

2

2. Die als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegende „Einlegung aller in Frage kommender Rechtsmittel“ gegen den Senatsbeschluss vom 9. September 2024, mit dem der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Aus ihr ergibt sich bereits kein entscheidungserheblicher Vortrag, den der Senat bei der Ermittlung des Beschwerdewerts unberücksichtigt gelassen haben soll; sie beschränkt sich auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens, das der Senat bei seiner Entscheidung bereits einbezogen hat.

3

3. Der erneute Antrag der Streithelferin der Beklagten vom 23. September 2024 auf Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, weil das Verfahren mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der darauf bezogenen Anhörungsrüge abgeschlossen ist.

4

4. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Rubrum (§ 319 ZPO) ist nicht veranlasst. Wie sich aus dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts ergibt, ist die Beschwerdeführerin dort als Streithelferin der Beklagten aufgetreten. Die Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten besteht trotz der Mandatsniederlegung fort (§ 87 ZPO).

5

5. Die Streithelferin der Beklagten kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

BrücknerLaubeSchmidt
GöbelGrau