(Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines Wohnungseigentümers)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte, Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem WEG-Prozess zur Unterbindung der Ferienwohnungsnutzung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 20.000 € übersteige. Für die Wertermittlung sind die dem Beklagten durch die Unterlassung entstehenden Nachteile (entgangene Mehreinnahmen oder Aufwand) maßgeblich; solche konkreten Darlegungen fehlten. Der Senat setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000 € und sprach die Kosten dem Beklagten zu.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerwert von 20.000 € nicht glaubhaft gemacht wurde; Kosten zu Lasten des Beklagten, Gegenstandswert 10.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Begründungsfrist darlegt und glaubhaft macht, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 20.000 € übersteigt.
Bei Unterlassungsurteilen ist für die Wertermittlung auf die dem Betroffenen durch die Unterlassung entstehenden Nachteile abzustellen; hierzu zählen entgangene Mehreinnahmen oder mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundener Aufwand, wobei das Interesse geschätzt werden kann.
Reine Angaben zum erzielten Mietwert sind nicht ohne Weiteres geeignet, den Nachteil durch eine Unterlassung zu beziffern; maßgeblich ist die Differenz zwischen der Nutzung als Ferienwohnung und einer anderweitigen (z. B. gewerblichen) Nutzung.
Behauptungen, die eine Unmöglichkeit bestimmter Nutzungen betreffen, bedürfen der Glaubhaftmachung; die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt hierfür nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. März 2019, Az: 55 S 17/18 WEG
vorgehend AG Spandau, 2. Januar 2018, Az: 70 C 71/17 WEG
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 55 - vom 14. März 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung jeweils als Laden bezeichnet sind. Die Einheiten sind vermietet und werden durch den Mieter als Ferienwohnungen untervermietet.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die Nutzung der Einheiten als Ferienwohnungen zu unterbinden. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Der Beklagte will nach Zulassung mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen.
a) In Bezug auf die Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen ist für den Wert der Beschwer des Beklagten auf die ihm diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Vermietung an Feriengäste bzw. an einen Zwischenmieter gezogen werden, oder in einem mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 7).
b) Der Beklagte verweist darauf, dass aus der Vermietung der Einheiten zuletzt im Jahr Mieteinnahmen i.H.v. 38.545,47 € erzielt worden seien. Der Mietwert der Teileigentumseinheiten ist indes im Hinblick darauf, dass diese weiterhin gewerblich genutzt werden können, für sich genommen nicht geeignet, den Nachteil der Verurteilung zur Unterbindung der Vermietung als Ferienwohnungen zu beziffern. Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu (Ferien-)Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 9). Diese Differenz hat der Beklagte ebenso wenig dargelegt, wie einen konkreten Aufwand, der mit der Unterbindung der Ferienvermietung verbunden wäre.
c) Soweit der Beklagte mit der Beschwerde auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, wonach eine gewerbliche Nutzung der streitgegenständlichen Einheiten nicht möglich sei, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung dieses Vorbringens.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte hat der Senat den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 10.000 € geschätzt (§ 3 ZPO).
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