Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte eine wiederholte Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen Senatsbeschlüsse ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Zurückweisung einer Anhörungsrüge anfechtbar ist und ob eine Gegenvorstellung dies umgehen kann. Der BGH stellt klar, dass nach § 321a Abs. 4 ZPO die Zurückweisung unanfechtbar ist und eine Gegenvorstellung dies nicht ändern kann. Weitere Eingaben werden nicht mehr beschieden, weil die vorgebrachten Punkte bereits geprüft und nicht als absoluter Revisionsgrund angesehen wurden.
Ausgang: Wiederholte Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen; Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; weitere Eingaben nicht mehr bescheidet
Abstrakte Rechtssätze
Ein die Anhörungsrüge zurückweisender Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 ZPO unanfechtbar; damit ist die gerichtliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung beendet.
Die Anhörungsrüge eröffnet eine begrenzte Möglichkeit gerichtlicher Selbstkontrolle der Ausgangsentscheidung, ohne dass sich daraus ein endloses Wiederaufrollverfahren ergeben darf.
Eine Entscheidung, die gesetzlich unanfechtbar ist, kann nicht durch den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.
Weitere wiederholte Eingaben sind nicht zu bescheiden, wenn das Gericht denselben Vortrag bereits geprüft und diesen nicht als absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 547 Nr. 1 ZPO qualifiziert hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 2. Dezember 2009, Az: I-31 U 143/07
vorgehend LG Bochum, 16. August 2007, Az: 1 O 31/06
Tenor
Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden, da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat.
| Krüger | Schmidt-Räntsch | Czub | |||
| Lemke | Stresemann |