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BGH·V ZR 80/24·12.12.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: 'Halten' i.S.v. § 1020 BGB und Wegsantrag abgelehnt

ZivilrechtSachenrechtDienstbarkeitenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz zur Abweisung ihres Begehrens auf Unterhaltung/Instandsetzung bzw. Herstellung eines Weges. Der BGH stellt klar, dass "Halten" nach § 1020 Satz 2 BGB auch bei Mitnutzung durch den Eigentümer Unterhaltspflichten begründen kann. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts war jedoch nicht entscheidungserheblich, da dieses den Anspruch unabhängig davon als verlangten Neubau ablehnte. Deshalb ist die Beschwerde unbegründet und zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des "Haltens" im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Benutzungsbefugnis zusteht; auch bei Mitnutzung durch den Eigentümer kann eine Unterhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Berechtigten bestehen.

2

Ein Anspruch nach § 1020 Satz 2 BGB umfasst die Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden bereits bestehenden Anlage; die Herstellung eines zuvor nicht vorhandenen bautechnisch fachgerechten Weges geht über die Unterhaltungspflicht hinaus.

3

Liegt zwar ein Rechtsfehler der Vorinstanz vor, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, wenn dieser Fehler nicht entscheidungserheblich ist, weil die Entscheidung auf einer selbstständig tragenden alternativen Begründung beruht.

4

Die Zulassung der Revision zum Zweck der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht geboten, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen aufwirft.

Relevante Normen
§ 1020 Satz 2 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 27. März 2024, Az: 8 U 1046/23

vorgehend LG Trier, 3. August 2023, Az: 6 O 396/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 2024 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 58.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Berufung auf veraltete obergerichtliche Rechtsprechung entgegen der Senatsrechtsprechung annimmt, der Begriff des „Haltens“ im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB setze voraus, dass dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der Anlage zustehe. Vielmehr ist der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 118 f.; Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428 Rn. 8). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger zudem mit der Erwägung ablehnt, die Kläger verlangten - über eine bloße Unterhaltung hinausgehend - die Herstellung eines bautechnisch fachgerechten Weges, wie er zuvor so nicht vorhanden gewesen sei. Im Hinblick auf diese selbstständig tragende Begründung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

BrücknerHamdorfSchmidt
HaberkampMalik