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BGH·V ZR 79/22·24.11.2022

Anforderungen an die Glaubhaftmachung und Darlegung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde: Vorlage einer Wertindikation für ein Grundstück

ZivilrechtSachenrechtImmobilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung seiner Räumungs- und Herausgabeansprüche an ein verkauftes Grundstück. Zentrale Frage ist, ob die Beschwerde die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die vorgelegte automatisierte Wertindikation keine hinreichenden, überprüfbaren Anhaltspunkte für einen höheren Verkehrswert bietet. Der Gegenstandswert wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 20.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die mit der Revision verfolgte Beschwer die maßgebliche Wertgrenze übersteigt.

2

Bei der Durchsetzung dinglicher Ansprüche an einem Grundstück ist für die Bemessung des Streit- bzw. Beschwerdewerts der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich (§ 6 ZPO).

3

Zur Glaubhaftmachung eines höheren Verkehrswerts genügen nicht unverifizierte, automatisiert erzeugte Wertindikationen, die auf nicht überprüften Nutzerangaben beruhen und keine Angaben zu Objektbesichtigung, Gebäudestandards oder Bewertungsmethoden enthalten.

4

Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für einen höheren Wert kann der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren anhand des vereinbarten Kaufpreises bemessen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 6 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 21. März 2022, Az: 8 U 248/21

vorgehend LG Bamberg, 17. November 2021, Az: 12 O 412/20

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 21. März 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe eines dem Beklagten zu einem Preis von 20.000 € verkauften, bereits überlassenen Grundstücks sowie die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der auf Bestätigung der vollständigen Kaufpreiszahlung gegenüber dem Notar gerichteten Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Beschwerde an, dass es bei der erstrebten Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks auf dessen Verkehrswert ankommt (§ 6 ZPO). Es ist aber weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Verkehrswert über dem vereinbarten Kaufpreis von 20.000 € liegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt hierfür nicht die in zweiter Instanz vorgelegte „Wertindikation“, nach der die Marktpreisspanne für das Grundstück zwischen 204.000 € und 401.000 € liegen soll und auf deren Grundlage der Kläger bereits zweitinstanzlich beantragt hatte, den Streitwert auf 200.000 € festzusetzen. Dieser Wertindikation lassen sich lediglich die „übermittelten Daten“ entnehmen; sie enthält abgesehen von der schlichten Nennung eines indikativen Marktpreises und der vorgenannten Marktpreisspanne keinerlei Angaben. Ausweislich des Haftungsausschlusses handelt es sich um eine automatisierte Bewertung, die ausschließlich auf den nicht überprüften Angaben des Nutzers beruht. Der individuelle Gebäudestandard und -zustand des - auch nicht besichtigten - Objekts wird hierbei nicht berücksichtigt. Eine tragfähige Schätzung ist dem Senat auf dieser Grundlage nicht möglich.

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst der Senat mangels anderer Anhaltspunkte anhand des vereinbarten Kaufpreises mit 20.000 € (§ 6 ZPO).

BrücknerHamdorfGrau
HaberkampLaube