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BGH·V ZR 75/10·28.10.2010

Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in einem Streit über ein Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz. Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die geltend gemachte Beschwer den Wert von 20.000 € nicht übersteigt. Das Gericht stellt klar, dass für die Wertermittlung § 8 ZPO (25-faches Jahresentgelt) maßgeblich ist und § 20 SchuldRAnpG auch für bisher unentgeltliche Verträge ein Nutzungsentgelt begründet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt (Gegenstandswert 778 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Streitwerts für eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften der ZPO; bei Nutzungsverhältnissen ist nicht der Grundstückswert, sondern nach § 8 ZPO höchstens das 25-fache des einjährigen Entgelts maßgeblich.

2

Ein durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz geregeltes Nutzungsverhältnis begründet kraft § 20 SchuldRAnpG ein Nutzungsentgelt auch dann, wenn der Vertrag zuvor unentgeltlich war.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die für die Zulässigkeit maßgebliche Grenze (hier 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO) nicht übersteigt und der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist keinen glaubhaften Vortrag zur Erhöhung des Beschwerdewerts liefert.

4

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist auf § 41 GKG abzustellen, soweit das Gericht den Wert des Verfahrens zu bestimmen hat.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 SchuldRAnpG§ 6 Abs 1 SchuldRAnpG§ 20 SchuldRAnpG§ 6 ZPO§ 8 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG

Vorinstanzen

vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteil

vorgehend AG Waren, 16. Dezember 2008, Az: 33 C 49/08

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.

3

2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.

II.

4

Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.

KrügerCzubBrückner
StresemannRoth