Themis
Anmelden
BGH·V ZR 67/17·27.07.2017

Prozessvollmacht: Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvollmachtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung und behauptete, er habe keine Vollmacht unterschrieben; eine Unterschrift sei gefälscht. Es stellte sich die Frage, ob die vorinstanzliche Prozessvollmacht die Bestellung eines beim BGH zugelassenen Bevollmächtigten ermöglichte. Der Senat hielt fest, dass nach § 81 Halbsatz 2 ZPO die erteilte Prozessvollmacht hierzu ermächtigt. Die Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg und wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Prozessvollmacht berechtigte Bestellung eines höheren Prozessbevollmächtigten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht ermächtigt zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (§ 81 Hs. 2 ZPO).

2

Ein vorinstanzlich erteilter Prozessvollmacht berechtigt den bevollmächtigten Rechtsanwalt, im Namen des Mandanten einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen.

3

Eine bloße Behauptung des Mandanten, er habe keine Vollmacht unterschrieben oder die Unterschrift sei gefälscht, begründet ohne substantiierten Nachweis keinen Erfolg der Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung.

4

Die Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist abzuweisen, wenn die vorhandene Prozessvollmacht die streitgegenständliche Vertretungshandlung rechtfertigt und keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 81 Halbs 2 ZPO§ 81 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Juni 2017, Az: V ZR 67/17

vorgehend OLG Köln, 29. Dezember 2016, Az: 8 U 23/15

vorgehend LG Köln, 28. April 2015, Az: 5 O 327/11

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2017 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 2016 zurückgenommen hatte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die an ihn gerichtete Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2017 habe. Er habe weder eine Vollmacht noch eine Prozessvollmacht unterschrieben. Sollte dem Bundesgerichtshof dennoch eine Unterschrift von ihm vorliegen, sei sie mit Sicherheit gefälscht.

II.

2

Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. Juni 2017 auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt J. V. erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen.

StresemannWeinlandHamdorf
BrücknerKazele