Themis
Anmelden
BGH·V ZR 64/25·11.09.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der verlängerten Frist nach § 544 Abs. 4 ZPO vorgelegt wurde. Die Beiordnung eines Notanwalts und die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Kostenentscheidung trifft der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Beiordnung Notanwalts und PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlich bzw. verlängerten Frist nach § 544 Abs. 4 ZPO vorgelegt wird.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

3

Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Zur Zulassung der Revision sind entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; fehlt dies, rechtfertigt dies die Versagung der Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Februar 2025, Az: 3 U 155/24

vorgehend LG Tübingen, 6. September 2024, Az: 2 O 36/24

nachgehend BGH, 9. Oktober 2025, Az: V ZR 64/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 25. Februar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 1. September 2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2

2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Selbst wenn den Klägern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gewährt würde, hätte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € erreicht ist, woran Zweifel bestehen, weil das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 9.000 € festgesetzt hat. Denn wie der Senat bereits auf den ersten Prozesskostenhilfeantrag hin geprüft hat, wirft die Rechtssache jedenfalls keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

3. Aus diesem Grund ist auch die bereits abgelehnte und nunmehr erneut beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik