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BGH·V ZR 6/24·07.11.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erforderlich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert beträgt 27.627,71 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

2

Der Beschwerdeführer hat bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

3

Der Senat ist nicht befugt, den Streitwert der Berufungsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu ändern, wenn die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Anfall der „Hauptsache" führt.

4

Die Zulassung der Revision erfordert nicht nur eine juristische Schwierigkeit, sondern eine entscheidungserhebliche grundsätzliche Frage oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2023, Az: 1 U 389/21

vorgehend LG Hanau, 30. November 2021, Az: 9 O 364/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.627,71 € (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, BeckRS 2017, 108589 Rn. 5 f.). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).

Brückner Haberkamp Hamdorf

Malik Schmidt