Nichtzulassungsbeschwerde: Anrechnung von Pachtjahren nach Maßgabe des Flächenerwerbsänderungsgesetzes
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Streitigkeit zur Frage der Anrechnung von Pachtjahren nach §§ 12 Abs.2a, 2 Abs.2 FlErwV. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs.2 ZPO zurück, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. Er stellt fest, dass die spätere Einfügung von Satz 3 in § 12 Abs.2a FlErwV eine echte Klarstellung darstellt und kein materieller Regelungswandel war; ein Redaktionsversehen in der Verweisung wurde erkannt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufwirft.
Eine nachträgliche gesetzliche Ergänzung ist dann als bloße Klarstellung zu werten und nicht als materielle Änderung, wenn die Gesetzesmaterialien deutlich machen, dass der Gesetzgeber lediglich den ursprünglich gewollten Inhalt klarstellen wollte.
Ein redaktionelles Versäumnis in einer Verweisungsregel ist bei der Auslegung einer Norm zu berücksichtigen; eine fehlende Anpassung der Verweisung kann auf ein Redaktionsversehen hinweisen.
Die Absicht des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien ist bei der Auslegung von Rechtsverordnungen maßgeblich; eine nachträgliche Klarstellung begründet keinen Revisionsgrund, wenn sie die frühere Rechtslage nicht tatsächlich verändert.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Februar 2018, Az: 5 U 33/17, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 3. März 2017, Az: 12 O 7/16, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.196 €.
Gründe
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch die Frage danach, ob die Anrechnung von Pachtjahren nach Maßgabe von § 12 Abs. 2a Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des (Ersten) Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) am 11. Juli 2009 und dem Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 21. März 2011, BGBl. I S. 450) am 30. März 2011 auch für die Frist zur Selbstbewirtschaftung für das gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd FlErwV zu vereinbarende Rücktrittsrecht gilt, erfordert die Zulassung nicht.
2. a) Der Gesetzgeber hat durch die spätere Einfügung des heutigen Satzes 3 in § 12 Abs. 2a FlErwV klarstellen wollen, dass das nicht der Fall ist (vgl. BT-Drucks. 17/4236 S. 7). Diese Klarstellung würde zwar nur für die Zukunft wirken, wenn die ursprüngliche Regelung anders zu verstehen (gewesen) wäre (vgl. allgemein BVerfGE 135, 1 Rn. 50). In diesem Sinne versteht das Landgericht Berlin (NL-BzAR 2010, 488 Rn. 29) die Regelung. Das trifft aber nicht zu. Das Landgericht hat nicht erkannt, worin das Redaktionsversehen besteht, das dem Gesetzgeber seinerzeit unterlaufen ist.
b) Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf mit Wirkung auch für Alterwerber zwei Erleichterungen einführen wollen, die nur für die Verpflichtung zur „Ortsansässigkeit“ gelten sollten: eine Verkürzung der Bindungsfrist von 20 auf 15 Jahre und eine Anrechnung der Pachtjahre. Dazu sollte der heutige § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV unter Verkürzung der Bindungsfrist auf die Regelungen zur Sicherung der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit beschränkt, die Regelungen zur Sicherung der übrigen Erwerberverpflichtungen dagegen inhaltlich unverändert, also auch mit der bisherigen Bindungsfrist von 20 Jahren, unter Aufgabe von dessen bisherigen Inhalt in § 12 Abs. 1 Buchstabe b FlErwV aF eingestellt werden. Die Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E bezog sich auf diese Fassung des § 12 Abs. 1 FlErwV-E und war eindeutig nur für die Ortsansässigkeit vorgesehen. Der Gesetzgeber ist dem Vorschlag der Bundesregierung mit einer Einschränkung gefolgt: die Bindungsfrist sollte nicht nur für die Pflicht zur Ortsansässigkeit, sondern für alle Erwerberpflichten verkürzt werden; weitere Änderungen wurden nicht angestrebt (BT-Drucks. 16/12709 S. 6). Das machte die Aufteilung von § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV aF in zwei Buchstaben entbehrlich, die deshalb auch aufgegeben wurde. Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, offenkundig übersehen worden, dass als Folge dieser Änderung die auf die ursprünglich vorgesehene Fassung der Vorschrift zugeschnittene Verweisung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E angepasst werden musste. Darauf weist auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hin.
c) Es handelt sich deshalb bei der Einfügung von § 12 Abs. 2a Satz 3 FlErwV um eine echte Klarstellung und nicht um eine als Klarstellung deklarierte inhaltliche Änderung. Das wird auch in der Literatur nicht in Frage gestellt (Reese in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Januar 2014], § 12 FlErwV Rn. 6; RVI/Zimmermann, [Erg. 59], § 12 FlErwV Rn. 16).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
| Dr. Stresemann | Kazele | Hamdorf | |||
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