Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung, Streitwert der Widerklage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte und Widerkläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegen und wie der Gegenstandswert der Widerklage zu bemessen ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und die Entscheidung nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist. Der Unterliegende trägt die Kosten; der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, daher keine Zulassung der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist nur begründet, wenn die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert einer wiederkehrenden Zahlungsforderung ist anhand des Jahreswerts zu ermitteln und kann nach den Vorschriften des GKG (u. a. §§ 8, 9) mit einem Vervielfältiger zu bemessen sein; bei Feststellungsanträgen kann ein Feststellungsabschlag vorzunehmen sein.
Eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) kein eigenes "Hauptsache"-Anfallen eintritt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 8. März 2023, Az: 7 S 56/21
vorgehend AG Plön, 29. Oktober 2021, Az: 70 C 645/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.560 € (gemäß §§ 8, 9 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Widerklageantrags zu 1: 850 € x 12 x 3,5 abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %; den Widerklageanträgen zu 2 bis 4 kommt daneben kein eigenständiger Wert zu).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau