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BGH·V ZR 5/23·18.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen – keine grundsätzlichen Fragen (§ 543 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Sowohl Kläger als auch Beklagter richteten Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentrales Problem war, ob die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung bzw. Sicherung einheitlicher Rechtsprechung aufwirft. Der Senat wies beide Beschwerden zurück, da solche entscheidungserheblichen Fragen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt und der Gegenstandswert festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheidet (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften über die Kostenentscheidung zu verteilen; der Senat kann die Kosten den Parteien anteilig auferlegen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren sind die Wertbemessungsregeln des GKG zu beachten; einzelne Anträge können insoweit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG begrenzt werden.

4

Der Senat ist nicht befugt, den Streitwert für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Anfall der "Hauptsache" führt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 15. Dezember 2022, Az: 6 U 839/22

vorgehend LG Leipzig, 13. April 2022, Az: 9 O 351/20

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 83 % und dem Beklagten zu 17 % auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 90.400 € (Antrag zu 1: 14.000 €, Antrag zu 2: 14.000 € [Begrenzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG], Antrag zu 3: 1.000 €, Antrag zu 4: 1.000 €, Antrag zu 5: ohne Ansatz [wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu 1], Antrag zu 6: 27.000 € [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], Antrag zu 7: 32.400 € [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegenständlicher Widerklageantrag: 1.000 €). Dabei entfällt auf die Nichtzulassungs-beschwerde des Klägers ein Gegenstandswert von 74.900 € (Anträge zu 1, 3, 5, 6, 7 sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 €) und auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ein Gegenstandswert von 15.500 € (Antrag zu 2 und Widerklageantrag sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 €).

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

Brückner Göbel Malik Laube Schmidt