Themis
Anmelden
BGH·V ZR 51/23·10.11.2023

Streitwertfestsetzung bei Beschlussfeststellungsklage eines Wohnungseigentümers

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzt den Streitwert einer Beschlussfeststellungsklage eines Wohnungseigentümers für das Revisionsverfahren auf 65.657,30 € fest und ändert die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen (2. Instanz ebenfalls 65.657,30 €, 1. Instanz 73.261,97 €). Grundlage ist die analoge Anwendung des § 49 GKG i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG und die Bemessung nach dem Gesamtinteresse aller Eigentümer, namentlich den voraussichtlichen Sanierungskosten; zudem ist die Beschränkung nach § 49 Satz 2 GKG zu beachten.

Ausgang: Streitwertfestsetzung und Abänderung der Vorinstanzen: Revisionsstreitwert 65.657,30 €, erstinstanzlich 73.261,97 €

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 49 GKG ist auf Beschlussfeststellungsklagen nach § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anzuwenden; der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer (z. B. den voraussichtlichen Kosten einer Sanierungsmaßnahme).

2

Der Streitwert darf das 7,5‑fache des Wertes des Einzelinteresses der klagenden Eigentümer nicht übersteigen (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG); ist das 7,5‑fache des anteiligen Interesses niedriger als der Gesamtwert, ist der geringere Wert maßgeblich.

3

Bei der Streitwertfestsetzung ist zu prüfen, ob der nach § 49 ermittelte Wert den Verkehrswert des betroffenen Wohnungseigentums übersteigt; sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich, bleibt der ermittelte Wert bestehen (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG).

4

Haupt- und Hilfsantrag, die denselben Gegenstand betreffen, sind bei der Streitwertbemessung nicht zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 2–3 GKG).

5

Für die Festsetzung abweichender Streitwerte in den Instanzen sind die Vorschriften des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG anzuwenden; dort sind bei Bedarf Werte bereits angefochtener Beschlüsse in die Festsetzung der Vorinstanzen einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 44 WoEigG§ 49 GKG§ 44 Abs. 1 WEG§ 49 Satz 1 GKG§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. November 2023, Az: V ZR 51/23, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 27. Februar 2023, Az: 2-09 S 36/22

vorgehend AG Frankfurt, 15. Juli 2022, Az: 33 C 3287/21 (52)

nachgehend BGH, 10. November 2023, Az: V ZR 51/23, Urteil

Tenor

1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 65.657,30 € festgesetzt.

2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2023 und in dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2022 wird der Streitwert für die zweite Instanz ebenfalls auf 65.657,30 € und für die erste Instanz auf 73.261,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Streitwert für den Hauptantrag (Beschlussfeststellung) ist entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm ist auf solche Klagen analog anwendbar, auf die - wie hier auf die Beschlussfeststellungsklage - § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 49 GKG Rn. 9). Danach ist bei der Streitwertbestimmung im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspricht den voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 €.

2

2. Der Streitwert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses der Kläger (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse der Kläger richtet sich nach den auf sie anteilig entfallenden Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023 644 Rn. 4). Zu Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass die Sanierungskosten nur von den Wohnungseigentümern des Hauses zu tragen sind, so dass sich das Interesse der Kläger auf 714/3870 (= 18,45 %, vgl. Seite 6 des Schriftsatzes der Kläger vom 29. November 2021) der Sanierungskosten beläuft, mithin auf 12.113,77 €. Das 7,5-fache hiervon liegt oberhalb der Gesamtsanierungskosten, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 65.657,30 € festzusetzen ist.

3

3. Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kläger übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich.

4

4. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, so dass deren Werte nicht zu addieren sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

II.

5

1. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2023 wird der Streitwert für die zweite Instanz aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ebenfalls auf 65.657,30 € festgesetzt.

6

2. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2022 wird der Streitwert für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 73.261,97 € festgesetzt. Der Streitwert erhöht sich um den Wert der Beschlussanfechtung der zu TOP 3 und zu TOP 4 gefassten Beschlüsse, die nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war. Diese Werte hat das Amtsgericht auf 3.353,88 € bzw. 4.250,79 € festgesetzt.

BrücknerMalikSchmidt
GöbelLaube