Nichtzulassungsbeschwerde zu Anwendung §138 BGB auf Erbbaurecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des OLG Oldenburg wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitgegenstand war, ob die bei Grundstückskaufverträgen geltende Vermutung verwerflicher Gesinnung bei krassem Missverhältnis (§138 Abs.1 BGB) auf Erbbaurechtsverträge übertragbar ist. Der BGH hält die Frage für nicht entscheidungserheblich und sieht keine Zulassungsgründe, wobei das Berufungsgericht bereits annahm, ein Missverhältnis sei für die handelnde Person nicht erkennbar.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und die Sache nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geeignet ist.
Ob die auf Grundstückskaufverträge entwickelten Grundsätze zur Vermutung verwerflicher Gesinnung bei krassem Missverhältnis nach § 138 Abs. 1 BGB auf Erbbaurechtsverträge anwendbar sind, ist nicht grundsätzlich geklärt und bedarf gegebenenfalls gesonderter Entscheidung.
Die Vermutung verwerflicher Gesinnung des Begünstigten bei krassem Missverhältnis setzt voraus, dass das Missverhältnis für die handelnde Person erkennbar war; besondere Umstände des Einzelfalls können diese Vermutung ausschließen.
Fehlen die Zulassungsgründe für eine Revision, kann der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere materielle Erörterung zurückweisen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. Februar 2025, Az: 14 U 89/24
vorgehend LG Osnabrück, 13. Juni 2024, Az: 12 O 344/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 14. Zivilsenat - vom 12. Februar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 732.799,68 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99, NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
| Brückner | Hamdorf | Laube | |||
| Haberkamp | Malik |