Nichtzulassungsbeschwerde: Revision wegen Vorrangs dinglichen Vorkaufsrechts zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil, das in einzelnen Punkten zu ihren Lasten entschieden hatte. Der BGH hält die Beschwerde für statthaft, da der geltend gemachte Auflassungsanspruch aus einem selbständigen Kaufvertrag und nicht aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung stammt (§266 FamFG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zum Vorrang dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Mietervorkaufsrecht wird die Revision in engem Umfang zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung in Teilen zugelassen (vgl. Entscheidungen zu Klageanträgen 7 und 11).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, sofern es sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S.v. §266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt.
Ein Auflassungsanspruch, der durch die Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts in einen Kaufvertrag umgesetzt wurde, gehört nicht ohne Weiteres zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn der Kaufvertrag als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehen ist.
Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die der Beschwerde zugrundeliegende Rechtsfrage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn die Vorinstanz in Teilbereichen zum Nachteil einer Partei entschieden hat und die Klärung der Rechtsfrage Auswirkungen auf die Rangfolge konkurrierender Vorkaufsrechte hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 7. März 2023, Az: 9 U 383/22
vorgehend LG Dresden, 1. Februar 2022, Az: 3 O 2376/21
nachgehend BGH, 27. September 2024, Az: V ZR 48/23, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2023 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin über die Teilabweisung des Klageantrags zu 7 und die Abweisung des Klageantrags zu 11 hinaus zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch statthaft. Es handelt sich nicht um eine Familiensache, bei der eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft ist, wenn das Verfahren in den Vorinstanzen zu Unrecht als allgemeine Zivilsache behandelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17, NJW-RR 2018, 451 Rn. 6; Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22, juris Rn. 4). Namentlich liegt eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht vor, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Auflassungsanspruch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, sondern allein aus dem durch die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag ergibt. Dieser Kaufvertrag steht nicht im Zusammenhang mit der Regelung der Scheidungsfolgen, sondern ist als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehen, das in gleicher Weise zwischen nicht verheirateten bzw. geschiedenen Personen vorgenommen werden könnte.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren in dritter Instanz weiterverfolgt. Zwar hat der Senat die Frage, ob das für einen Familienangehörigen bestellte dingliche Vorkaufsrecht Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht hat, zwischenzeitlich entschieden (Beschluss vom 27. April 2023 - V ZB 58/22, NJW-RR 2023, 863). Bei Erlass der Berufungsentscheidung am 7. März 2023 sowie zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 15. März 2023 hätte die Frage aber noch grundsätzliche Bedeutung gehabt und sie wurde nachfolgend durch den Senat zu Gunsten der hiesigen Klägerin und Beschwerdeführerin geklärt; in dieser Konstellation ist die Revision zuzulassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 Leitsatz 2).
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