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BGH·V ZR 47/23·09.11.2023

Abweisung von PKH- und Notanwaltsantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht/Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwer war unstatthaft, da der Streitwert die Grenze von 20.000 € nicht überschreitet (Gesamtbeschwer 13.475,33 €). Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg wurde PKH versagt; die Beiordnung des Notanwalts wurde aus demselben Grund abgelehnt.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 522, 544 ZPO ist unstatthaft, wenn die mit der Beschwer geltend gemachte Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

3

Der zur Beurteilung der Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Beschwerwert ergibt sich aus der Summe der einzelnen vom Beschwer führenden Interessen im Rahmen der Streitwertfestsetzung.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos ist.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2023, Az: 19 S 30/21

vorgehend AG Bad Saulgau, 30. September 2021, Az: 2 C 261/16

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.

2

a) Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 2.465,11 €, TOP 3a: 500 €, TOP 3b: 1.000 €, TOP 4: 4.225,97 €; TOP 5: [2 x 24,99 € x 48 =] 2.399,04 €; TOP 6: [3.480 € : 5 =] 696 €, TOP 10: 85,35 €, TOP 14: 26,21 €, TOP 15: 77,65 €; TOP 16: 1.000 €, TOP 17: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, zur Veröffentlichung bestimmt).

3

b) Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren V ZR 126/23 und V ZB 38/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

4

2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.

BrücknerLaubeSchmidt
GöbelGrau