Abweisung von PKH- und Notanwaltsantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht/Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwer war unstatthaft, da der Streitwert die Grenze von 20.000 € nicht überschreitet (Gesamtbeschwer 13.475,33 €). Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg wurde PKH versagt; die Beiordnung des Notanwalts wurde aus demselben Grund abgelehnt.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 522, 544 ZPO ist unstatthaft, wenn die mit der Beschwer geltend gemachte Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
Der zur Beurteilung der Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Beschwerwert ergibt sich aus der Summe der einzelnen vom Beschwer führenden Interessen im Rahmen der Streitwertfestsetzung.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2023, Az: 19 S 30/21
vorgehend AG Bad Saulgau, 30. September 2021, Az: 2 C 261/16
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Gründe
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.
a) Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 2.465,11 €, TOP 3a: 500 €, TOP 3b: 1.000 €, TOP 4: 4.225,97 €; TOP 5: [2 x 24,99 € x 48 =] 2.399,04 €; TOP 6: [3.480 € : 5 =] 696 €, TOP 10: 85,35 €, TOP 14: 26,21 €, TOP 15: 77,65 €; TOP 16: 1.000 €, TOP 17: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren V ZR 126/23 und V ZB 38/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.
| Brückner | Laube | Schmidt | |||
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