Verworfen: Sofortige Beschwerde gegen BGH-Beschluss und Zurückweisung der Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs und beantragte erneut die Beiordnung eines Notanwalts. Kernfrage war die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §78b Abs.2 ZPO gegen BGH-Entscheidungen. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da §78b Abs.2 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. §567 Abs.1 ZPO) gegeben ist; der Beiordnungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen und weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen BGH-Beschluss als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §78b Abs.2 ZPO ist nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte zulässig; gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie unzulässig (vgl. §567 Abs.1 ZPO).
Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §78b Abs.1 ZPO ist nur dann begründet, wenn die dort vorausgesetzten Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen.
Wiederholte Anträge auf Beiordnung sind unbegründet, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Ist gegen eine Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben, schließt der Beschluss das Verfahren ab; weitere Eingaben begründen keinen Anspruch auf Beantwortung oder Fortführung des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. April 2024, Az: V ZR 46/24, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2023, Az: 17 U 122/22
vorgehend LG Frankfurt, 31. Mai 2022, Az: 2-09 O 45/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.
2. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
3. Das Verfahren ist durch diesen Beschluss abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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