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BGH·V ZR 41/19·07.05.2020

Zulassung der Revision: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Schadensersatz statt Unterlassung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg. Streitfrage ist, ob § 281 BGB entsprechend auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB anwendbar ist. Der BGH lässt die Revision zu, da die Gehörsrüge entscheidungserheblich ist und die korrekte rechtliche Bewertung klärungsbedürftig erscheint. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass im Wohnungseigentumsrecht ein einheitliches Vorgehen der übrigen Miteigentümer zu berücksichtigen sein kann.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben; Revision wegen gerügter Gehörsverletzung und Klärungsbedürftigkeit der Anwendung des § 281 BGB auf § 1004 BGB zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine innerhalb der Begründungsfrist erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Zulassung der Revision erfordern, wenn ihre Entscheidungserheblichkeit nicht ausgeschlossen ist.

2

Die entsprechende Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB ist klärungsbedürftig und bedarf höchstrichterlicher Prüfung.

3

Bei der entsprechenden Anwendung von § 281 BGB auf einen Unterlassungsanspruch sind die für § 281 BGB maßgeblichen Voraussetzungen (z. B. Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit) in die Prüfung einzubeziehen.

4

Im Wohnungseigentumsrecht kann die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen störenden Wohnungseigentümer ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer erfordern, was die Durchsetzbarkeit einzelner individualrechtlicher Ansprüche beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 281 BGB§ 1004 Abs 1 BGB§ 1 WoEigG§ 1ff WoEigG§ 15 WoEigG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: 318 S 88/17

vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 12. Juli 2017, Az: 539 C 42/16

nachgehend BGH, 11. Juni 2021, Az: V ZR 41/19, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungsfrist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem Vorliegenden ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte.

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