Themis
Anmelden
BGH·V ZR 34/12·06.12.2012

Wucherähnliches Geschäft: Grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als Voraussetzung der Vermutung verwerflicher Gesinnung

ZivilrechtAllgemeines SchuldrechtSittenwidrigkeit / Wucher (§ 138 BGB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil. Streitgegenstand ist, ob bei einem wucherähnlichen Geschäft nach §138 Abs.1 BGB ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausreicht, um verwerfliche Gesinnung zu bejahen. Der BGH wies den PKH-Antrag und die Beschwerde zurück und stellte klar, dass für §138 Abs.1 BGB keine zusätzlichen Feststellungen zum Urteilsvermögen erforderlich sind. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§543 Abs.2 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und PKH-Antrag des Beklagten abgewiesen; PKH versagt mangels Erfolgsaussicht, grobes Missverhältnis begründet verwerfliche Gesinnung nach §138 Abs.1 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim wucherähnlichen Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB reicht ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aus, um auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal zu schließen.

2

Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erforderliche Feststellungen über ein mangelndes Urteilsvermögen sind für die Beurteilung eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB nicht notwendig.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und nicht zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 138 Abs 1 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Januar 2012, Az: 16 U 33/10

vorgehend LG Frankfurt, 15. Januar 2010, Az: 2-08 O 229/09

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Auf Grund des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung war es nicht nötig festzustellen, ob die Klägerin bei der Beurkundung ihren Willen frei bilden und die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite ihrer Erklärungen einzuschätzen vermochte. Die Feststellung unter Punkt 2 der Urteilsgründe (BU 6 bis 10), dass die Klägerin bei Abschluss der Verträge an einem Mangel im Urteilsvermögen gelitten habe, sind zwar für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderlich, für das wucherähnliche Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB aber entbehrlich. Bei diesem erlaubt allein das grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 591.831 €.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele