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BGH·V ZR 302/12·14.11.2013

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über einen Anspruch auf Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung. Der BGH weist die Beschwerde zurück: Zwar hat das Berufungsgericht fälschlich die Durchführbarkeit einer Brunnen-Lösung angenommen, doch ist dies unerheblich. Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid des Genehmigungsverfahrens begründet ein rechtliches Leistungshindernis, und nach §275 Abs.2 Satz2 BGB kann sich die Klägerin nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen, weil sie die Situation zu vertreten hat.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Einrede der Unverhältnismäßigkeit wegen Verantwortlichkeit der Klägerin unbehelflich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, bestimmt sich nach dem Ergebnis des Genehmigungsverfahrens.

2

Ein bestandskräftig ergangener Ablehnungsbescheid entfaltet für zivilrechtliche Leistungsverweigerungsgründe Tatbestandswirkung.

3

Nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich der Leistende nicht auf die Unverhältnismäßigkeit einer anderen Leistung berufen, wenn er die Situation, deren Beseitigung er als unzumutbar ansieht, zu vertreten hat.

4

Eine fehlerhafte Annahme der Möglichkeit einer bestimmten Ersatzmaßnahme ist unschädlich, wenn der Einwand der Unverhältnismäßigkeit wegen Verantwortlichkeit des Anspruchstellers nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB ohnehin ausscheidet.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 275 Abs 2 S 2 BGB§ 1004 Abs 1 BGB§ 767 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 26. November 2012, Az: 4 U 1050/12, Urteil

vorgehend LG Amberg, 27. April 2012, Az: 12 O 876/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Realisierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die Genehmigung dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2689; BGH, Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94, BGHZ 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die Tatbestandswirkung des ergangenen - bestandskräftigen - Ablehnungsbescheides (BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22; Senat vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, ZOV 2008, 27). Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen Wanne, berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertreten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NZM 2010, 174 Rn. 22 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.600 €.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele