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BGH·V ZR 295/12·26.09.2013

Restitution eines Hausgrundstücks: Anspruch des Restitutionsgläubigers gegen den Verfügungsberechtigten auf Verzinsung nicht separierten Verkaufserlöses

ZivilrechtSachenrechtBereicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Verzinsung eines Verkaufserlöses, den die Beklagte trotz Pflicht zur Separierung (§ 3 Abs. 4 S. 3 VermG) nicht getrennt hielt. Der BGH weist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Er führt aus, dass der Verzinsungsanspruch aus § 681 S. 2, § 668 BGB analog folgt, weil die Beklagte als Verfügungsberechtigte in einem treuhandähnlichen Verhältnis stand. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 VermG oder § 678 BGB besteht nicht, weil die Beklagte die vorgeschriebene Sorgfalt (Antrag nach GrdstV) beachtet hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Verzinsungsanspruch des Klägers aus §§ 681 S.2, 668 BGB analog bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält ein Verfügungsberechtigter Verkaufserlöse trotz gesetzlicher Pflicht zur Separierung nicht getrennt, begründet die Unterlassung einen Verzinsungsanspruch des Berechtigten nach § 668 BGB; § 681 S. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden.

2

Wer durch einen Zuordnungsbescheid in einem treuhandähnlichen Verhältnis zum Berechtigten steht, ist zur Herausgabe und zur Verzinsung des Erlöses verpflichtet.

3

Eine Schadensersatzhaftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 VermG oder eine Haftung nach § 678 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Verfügungsberechtigte die nach Grundstücksverkehrsordnung und VermG gebotene Sorgfalt beachtet und die erforderliche Genehmigung beantragt hat.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 668 BGB§ 681 S 2 BGB§ 3 Abs 4 S 3 VermG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO§ 849 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 1 U 339/11, Urteil

vorgehend LG Erfurt, 8. April 2011, Az: 10 O 399/10

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena 1. Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.482,74 €.

Gründe

1

Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 VermG der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und Beschluss vom 29. April 2010 - V ZR 218/09, NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des Klägers folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211 und vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).

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