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BGH·V ZR 291/16·13.01.2017

Räumungsprozess für eine vermietete Eigentumswohnung: Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil. Der BGH weist den Antrag zurück, weil im Berufungsverfahren kein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt wurde und der gescheiterte Antrag nach § 765a ZPO dies nicht ersetzt. Auch die Suche nach einer neuen Wohnung begründet keinen nicht zu ersetzenden Nachteil.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren einen möglichen und zumutbaren Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO nicht gestellt hat.

2

Ein Antrag nach § 765a ZPO macht den Antrag nach § 712 ZPO nicht entbehrlich; auf den Erfolg einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des § 765a-Antrags darf sich der Schuldner nicht verlassen.

3

Als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO sind bloße Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung regelmäßig nicht anzusehen; sie sind typische Folgen einer Räumungsvollstreckung.

4

Der Antragsteller hat darzulegen und gegebenenfalls substantiiert nachzuweisen, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bewirkt, um eine einstweilige Einstellung zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 712 ZPO§ 719 Abs 2 ZPO§ 765a ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 10. November 2016, Az: 20 U 2080/16

vorgehend LG München I, 11. April 2016, Az: 26 O 17768/14

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 11. April 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 verurteilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 21. Sep-tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht am 10. November 2016 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II.

2

Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN).

4

So liegt es hier. Ein Antrag gemäß § 712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil der Antrag nach § 765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt war, dass die Vollstreckung dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung.

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