Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens der Revisionsbeschwer
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten richten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in einem Streit um ein privatrechtliches Nutzungsrecht/Wegerecht. Entscheidend ist, ob der für die Beschwerde maßgebliche Wert 20.000 € übersteigt. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht haben, dass der Beschwerdewert die Grenze überschreitet. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdeführer den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschwerdewert nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat; Gegenstandswert 5.000 €, Kosten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich die Wertgrenze nach dem Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren.
Bei einer negativen Feststellungsklage bestimmt sich der Wert des in der Revision geltend zu machenden Beschwerdegegenstands nach dem Wert des geleugneten Anspruchs.
Der Beschwerdeführer hat darzulegen und nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass der maßgebliche Beschwerdewert die für die Zulässigkeit erforderliche Grenze übersteigt.
Bei schuldrechtlich eingeräumten Nutzungsrechten ist für die Wertermittlung auf die zwischen den Parteien bestehende Rechtsposition abzustellen; hypothetische Herstellungskosten eines Wegs sind hierfür nicht ohne Weiteres geeignete Bemessungsgrundlagen.
Fehlende Anhaltspunkte für die Wertermittlung berechtigen das Gericht, den Gegenstandswert schätzungsweise festzusetzen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 12. Dezember 2012, Az: 21 S 144/11, Urteil
vorgehend AG Bad Oeynhausen, 6. Juli 2011, Az: 20 C 21/11
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Beklagten zu 1 wird von dem Beklagten zu 2 bewohnt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 24. August 2005 räumte der Kläger den Beklagten nebst Familie, Besuchern und Mietern ein „privatrechtliches Nutzungsrecht“ an seinem Grundstück ein. Dadurch konnten die Stellplätze und Garagen sowie ein Gartenbereich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 mit Kraftfahrzeugen erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte der Kläger das im Vergleich eingeräumte Nutzungsrecht. Zudem erklärte er die Anfechtung des Vergleichs.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass den Beklagten kein Nutzungsrecht an seinem Grundstück zusteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten weiterhin die Klageabweisung erreichen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich dieser nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, Rn. 8 mwN, juris). Maßgebend für die Beschwer des Beklagten zu 1 ist daher der Wert des Wegerechts für sein Grundstück (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZR 192/11, Rn. 3, juris). Für den Beklagten zu 2 ist auf die wertmäßige Minderung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück des Beklagten zu 1 durch das Entfallen des Wegerechts abzustellen.
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) Der Beklagte zu 1 trägt zu dem Wert seines Grundstücks mit und ohne dem streitgegenständlichen Nutzungsrecht nichts vor. Die Kosten für die Herstellung eines Wegs und für die Anlage neuer sowie den Rückbau der vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück des Beklagten zu 1, die sich auf 42.709,70 € belaufen sollen, sind hier kein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung des Wertes der Beschwer. Da das durch den Vergleich gewährte Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur ist, also nur zwischen den Parteien wirkt, konnte der Beklagte zu 1 nämlich nicht damit rechnen, das Nachbargrundstück dauerhaft zu nutzen und daher keine Kosten für das Anlegen neuer Stellplätze aufbringen zu müssen.
b) Der Beklagte zu 2 hat zu der wertmäßigen Minderung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beklagten zu 1 nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 5.000 € festgesetzt.
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