Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Mitglieder einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden WEG, verlangen von den Beklagten anteilige Kosten einer erfolglosen Entziehungsklage nach §16 Abs.7 WEG. Streitfrage ist, ob diese Verfahrenskosten Verwaltungskosten i.S.d. §16 Abs.2 WEG sind und entsprechend zu verteilen sind. Der BGH qualifiziert den Streit als Streitigkeit nach §43 Nr.1 WEG und verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Streit zwischen Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden WEG darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG sind, ist als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.
Für die Einordnung als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG ist entscheidend, dass die Parteien darüber streiten, ob aufgewandte Kosten Verwaltungskosten sind und nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen sind; die Frage, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst wohnungseigentumsrechtlich einzuordnen ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zuständigkeitsqualifikation.
Nach § 62 Abs. 2 WEG ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen für vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung in einem derartigen Streit richtet sich, soweit verfahrensrechtlich relevant, nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2012, Az: 55 S 342/11 WEG
vorgehend AG Pankow-Weißensee, 7. September 2011, Az: 100 C 185/11 WEG
Leitsatz
Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 €.
Gründe
I.
Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen.
Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG aF zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist (vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Pick in Bärmann, aaO, § 19 Rn. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rn. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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