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BGH·V ZR 280/10·09.06.2011

Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Abweisung der Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine nachbarrechtliche Störung

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstücks, wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach Abweisung ihrer Unterlassungsklage wegen eindringenden Wassers vom Nachbargrundstück. Entscheidend war, ob der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € glaubhaft gemacht ist. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die vorgelegte Kostenschätzung nicht die Notwendigkeit und Einzelkosten der Maßnahmen darlegte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Glaubhaftmachung eines Beschwerdewerts über 20.000 € als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich der Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Unterlassung; als geeigneter Anhaltspunkt kann die Wertminderung des Grundstücks durch die Störung herangezogen werden.

2

Die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO obliegt der Beschwerdeführerin; ohne substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag ist die Beschwerde unzulässig.

3

Ein vorgelegtes Angebot für Sanierungs- oder Beseitigungsmaßnahmen kann der Bemessung des Beschwerdewerts nicht zugrunde gelegt werden, wenn weder die Notwendigkeit der Maßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt und nachvollziehbar gemacht sind.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO und kann der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 544 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 23. November 2009, Az: I-13 U 26/09, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 9. Dezember 2008, Az: 4 O 106/08

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4

1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

5

2. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die "Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

KrügerSchmidt-RäntschWeinland
LemkeBrückner