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BGH·V ZR 276/23·27.02.2025

Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision zu Auslegung einer Sicherungszweckvereinbarung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Es lägen keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen vor und eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, da es um die nationale Auslegung einer Vertragsklausel gehe. Die Auslegung des Berufungsgerichts sei zwar streitbar, aber nicht willkürlich, sodass die Nichtzulassung zu Recht erfolgte.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzlichen Fragen und keine Willkür festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur geboten, wenn die zu entscheidende Frage eine Auslegung von Unionsrecht erfordert; rein nationale Auslegungsfragen des Vertragsrechts rechtfertigen keine Vorlage.

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Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist; bloße Rechtsfehler oder streitbare, aber begründete Auslegungen genügen nicht.

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Bei der Auslegung einer Sicherungszweckvereinbarung ist die Klausel, die die Abtretung von Rückgewähransprüchen an die Bank regelt, im Licht von Wortlaut und typischer Interessenlage dahin auszulegen, dass sie vorrangig eine Rangverbesserung der Bankgrundschuld bezweckt; abweichende, vertretbare Auslegungen sind jedoch möglich.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 9. November 2023, Az: 4 U 17/22

vorgehend LG Berlin, 12. Januar 2022, Az: 10 O 371/18

nachgehend BGH, 22. April 2025, Az: V ZR 276/23, Beschluss

nachgehend BGH, 17. September 2025, Az: V ZR 276/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 4. Zivilsenat - vom 9. November 2023 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 435.986,82 € (davon 348.789,46 € für die Beschwerde des Klägers und 87.197,36 € für die Beschwerde der Beklagten).

Gründe

1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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a) Zur Beschwerde des Klägers:

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Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von dem Kläger mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen allein die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel als missbräuchlich anhand der Umstände des Einzelfalls und somit die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts betreffen.

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b) Zur Beschwerde der Beklagten:

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Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Sicherungszweckvereinbarung vom 14. Mai 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen; allein diesen Zulassungsgrund macht die Beschwerde geltend.

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aa) Richtig ist zwar, dass die in Ziff. 2 der Sicherungszweckvereinbarung enthaltene Klausel, nach der der Sicherungsgeber seinen Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden an die (beklagte) Bank abtritt, objektiv (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 49 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 231, 310) dahin auszulegen ist, dass sie der Bank lediglich eine Rangverbesserung für die ihr eingeräumte Grundschuld ermöglichen, nicht aber weitere Grundschulden als zusätzliches Sicherungsmittel verschaffen sollte; das entspricht nicht nur dem Wortlaut der Klausel, sondern auch der typischen Interessenlage der Parteien eines Sicherungsvertrags.

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bb) Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist aber nicht willkürlich. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f. [= juris Rn. 20]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt und seine Auffassung - wenn auch nicht überzeugend - ausführlich begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik