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BGH·V ZR 276/10·15.09.2011

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Bestimmung des für den Kaufpreis maßgeblichen Verkehrswertes

ZivilrechtSachenrechtImmobilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts wurde vom BGH zurückgewiesen. Streitpunkt war, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen beim Erwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu ermitteln ist. Der Senat hielt die Frage nicht für entscheidungserheblich oder von grundsätzlicher Bedeutung. Eine EuGH-Vorlage war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Fragen nach den Grundsätzen zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, die von der öffentlichen Hand insbesondere im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, begründen nicht ohne Weiteres eine grundsätzliche Rechtsfrage.

3

Eine Vorlage an den EuGH kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren vorliegen und die nationale Entscheidung für die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts unerlässlich ist.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Streitwert zu bemessen.

Relevante Normen
§ 3 AusglLeistG vom 03.07.2004§ 5 FlErwV vom 15.09.2000§ 194 BauGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ Ausgleichsleistungsgesetz und Flächenerwerbsverordnung§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 18. November 2010, Az: 22 U 14/10, Urteil

vorgehend LG Berlin, 22. Januar 2010, Az: 28 O 202/08

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 - V ZR 192/10, juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland